Sicherheitsreferat
Dieses Referat umfasst weite Bereiche des Sicherheitswesens. Tätigkeitsschwerpunkte sind
die Straßenpolizei
die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
der Strafvollzug
die Ausstellung von Führerscheinen
das Kraftfahrwesen
das Fremdenwesen
das Passwesen
das Vereinswesen
das Waffenwesen sowie
die sonstigen Zuständigkeiten
Hierbei geht es insbesondere um folgende Angelegenheiten:
- Verordnung von Verkehrsbeschränkungen (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote)
- Genehmigung von Arbeiten auf oder neben einer Bundes- oder Landesstraße oder der Autobahn
- Bewilligungen für die Benutzung einer Straße für verkehrsfremde Zwecke (Lautsprecherwerbungen, Veranstaltungen auf der Straße)
- Genehmigung von Hinweistafeln an Bundes- oder Landesstraßen
Hinweis: Für das Stadtgebiet Leoben ist die Stadtgemeinde Leoben zuständig!
Verwaltungsstrafwesen
Die Bezirkshauptmannschaften sind in den meisten Verwaltungsstrafangelegenheiten Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz. Hierbei geht es primär um Verkehrsangelegenheiten (z. B. Geschwindigkeitsübertretungen oder Alkohol am Steuer). Daneben werden beispielsweise auch Verwaltungsstrafverfahren in Gewerbeangelegenheiten, in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft oder des Jungendschutzes durchgeführt.
Hinweis: Im Stadtgebiet Leoben ist in Verkehrsangelegenheiten die Landespolizeidirektion Steiermark - Polizeikommissariat Leoben Strafbehörde erster Instanz.
Sachbearbeiterinnen Strafwesen
Lea MÖNNICH
Dachgeschoß, Zimmer-Nr. 510
Telefon: 03842-25571-273
Nina STRASSEGGER
Dachgeschoß, Zimmer-Nr. 512
Telefon: 03842/45571-275
Susanne WALDMANN
Dachgeschoß, Zimmer-Nr. 515
Tel: 03842-45571-278
Sekretariat:
Cornelia RINDER/Maria FELLNER
Dachgeschoß, Zimmer-Nr. 503
Tel: 03842-45571-288
Petra GRUBER
Dachgeschoß, Zimmer-Nr. 515
Tel: 03842-45571-278
Führerscheinwesen
Petra OBERSTEINER
Erdgeschoss, Zimmer-Nr. 009
Tel: 03842-45571-222
Tanja HIEBLER
Erdgeschoss, Zimmer 010
Tel: 03842-45571-223
Iris JANSENBERGER
Erdgeschoss, Zimmer Nr. 008
Tel: Nr. 03842-45571-287
Wenn der Besuch einer Fahrschule zur Erlangung einer Lenkberechtigung erforderlich ist, ist der Antrag jeweils bei der besuchten Fahrschule einzubringen. Ansonsten können Anträge (z. B. auf Verlängerung eines Führerscheines oder Ausstellung eines Duplikats) unabhängig vom Wohnsitz bei jeder beliebigen Führerscheinbehörde in Österreich eingebracht werden.
Führerschein auf Probe:
Erstmalig erteilte Lenkberechtigungen unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Innerhalb dieser Probezeit führen bestimmte Delikte (ein schwerer Verstoß wie z.B. Überfahren von Halt-Zeichen bei geregelten Kreuzungen, Nichteinhaltung der 0,1 Promille-Grenze, Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung) zur Anordnung einer Nachschulung und zusätzlich zur Verlängerung der Probezeit um ein Jahr.
Mehrphasenausbildung:
Seit dem 1.1.2003 ist nach erstmaligem Erhalt der Lenkberechtigung eine zweite Ausbildungsphase, bestehend aus Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologischem Gruppengespräch, vorgesehen.
Übungsfahrten:
Frühestens sechs Monate vor Erreichen des 18. Lebensjahres können Übungsfahrten mit einem Begleiter durchgeführt werden. Übungsfahrten werden auf Antrag des Begleiters unter anderem nur dann bewilligt, wenn dieser seit sieben Jahren eine Lenkberechtigung besitzt und keine schweren Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen hat.
Derzeit liegt die alleinige Zuständigkeit für die Bewilligung von Übungsfahrten, auch für Bewohnerinnen und Bewohner des Bezirkes Leoben, in der alleinigen Zuständigkeit des Polizeikommissariates Leoben.
Dies deshalb, da sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Fahrschule richtet, und derzeit alle im Bezirk tätigen Fahrschulen ihren Sitz in der Stadt Leoben haben.
Kraftfahrwesen
Petra OBERSTEINER
Erdgeschoss, Zimmer-Nr. 009
Tel: 03842-45571-222
Tanja HIEBLER
Erdgeschoss, Zimmer 010
Tel: 03842-45571-223
Iris JANSENBERGER
Erdgeschoss, Zimmer Nr. 008
Tel: Nr. 03842-45571-287
Hier erfolgen die Reservierung von Wunschkennzeichen, die Beantragung von Probefahrtskennzeichen sowie die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Verlust des Typenscheines. Ferner wird die technische Überprüfung von Kraftfahrzeugen, bei denen Bedenken im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bestehen (z. B. Kraftfahrzeuge, die älter als 12 Jahre sind), veranlasst.
Aufenthaltswesen für EU-BürgerInnen und Studenten
Verena HROMEK
2. Stock, Zimmer-Nr. 212
Tel: 03842-45571-239
Buchstaben A - K
Silvia HÜBL
2. Stock, Zimmer-Nr. 213
Tel: 03842-45571-241
Buchstaben L - Z
Petra OBERSTEINER
Erdgeschoss, Zimmer-Nr. 009
Tel: 03842-45571-222
Tanja HIEBLER
Erdgeschoss, Zimmer 010
Tel: 03842-45571-223
Iris JANSENBERGER
Erdgeschoss, Zimmer Nr. 008
Tel: Nr. 03842-45571-287
Wir sind von 08.00 bis 16.00 (Montag bis Donnerstag) und am Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr für Sie da!
Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Ausstellung eines derartigen Dokuments im Original vorzulegen:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde (bei Namensänderung durch Eheschließung)
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- ein Passfoto; Achtung: Es dürfen nur Passbilder nach den einschlägigen EU-Richtlinien verwendet werden, daher Vorsicht bei Automatenfotos!
- Nachweis des akademischen Grades
Für die Ausstellung von Reisepässen für Minderjährige bis zum 18. Geburtstag muss der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin zustimmen.
Die gesetzliche Vertretung ist unterschiedlich gegeben und ist hiefür ein Nachweis der jeweiligen Vertretungsbefugnis Voraussetzung (z.B. bei aufrechter Ehe der Eltern kann die Mutter oder der Vater den Antrag auf Ausstellung des Reisepasses stellen).
Nachweis der Vertretungsbefugnis:
◦Heiratsurkunde der Eltern bei aufrechter Ehe oder
◦Erklärung der gemeinsamen Obsorge gemäß § 177 Abs 2 ABGB oder
◦vor Gericht geschlossene rechtswirksame Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge oder
◦pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung gemäß § 177 Abs 3 ABGB oder
◦durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss
◦Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde inklusive beglaubigter Übersetzung
Wenn bereits ein Reisepass mit abgelaufener Gültigkeit vorhanden ist, ist Folgendes mitzubringen:
- alter Reisepass (nicht mehr als 5 Jahre abgelaufen sowie Lichtbild identifizierbar)
- ein Passfoto
Die Ausgabe der Reisepässe erfolgt in der Info-Stelle im Erdgeschoß.
Hinweis:
Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses oder eines Personalausweises kann im Bezirk Leoben auch bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde eingebracht werden. Ferner ist eine Zustellung des Reisepasses auch an die Wohnadresse oder an die Arbeitsstelle möglich.
Vereinswesen
Petra OBERSTEINER
Erdgeschoss, Zimmer-Nr. 009
Tel: 03842-45571-222
Tanja HIEBLER
Erdgeschoss, Zimmer 010
Tel: 03842-45571-223
Vereinsgründungen und Statutenänderungen sind bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben anzuzeigen. Wird die Gründung eines Vereins angezeigt, ergeht bei positiver Überprüfung von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Leoben ein Einladungsbescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit.
Bei Vereinsgründungen und auch bei Statutenänderungen sind vorzulegen:
- Anzeigeformular
- ein Statutenexemplar
Hinweis: Für Vereine mit Sitz im Stadtgebiet Leoben ist die Landespolizeidirektion Steiermark - Polizeikommissariat Leoben zuständig.
Petra OBERSTEINER
Erdgeschoss, Zimmer-Nr. 009
Tel: 03842-45571-222
Tanja HIEBLER
Erdgeschoss, Zimmer 010
Tel: 03842-45571-223
Iris JANSENBERGER
Erdgeschoss, Zimmer Nr. 008
Tel: Nr. 03842-45571-287
Faustfeuerwaffen dürfen nur nach Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses besessen bzw. geführt werden. Der Antragsteller muss ein psychologisches Gutachten sowie den Nachweis, dass er mit Waffen ordnungsgemäß umgehen kann, (Waffenführerschein) vorlegen. Davon ausgenommen sind u. a. Jäger mit gültiger Jagdkarte, Polizeibeamte und Angehörige des Österreichischen Bundesheeres. Die Inhaber von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen werden längstens alle fünf Jahre auf ihre Verlässlichkeit hin überprüft.
Der Erwerb einer Langwaffe muss bei einem Waffenhändler registriert werden. Wird eine Langwaffe bei einem Waffenhändler erworben, so darf die erworbene Waffe - ausgenommen bei Jägern mit gültiger Jagdkarte sowie bei Personen, die einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte haben, - erst am dritten Tag nach dem Kauf dem Käufer ausgefolgt werden.
Hinweis: Für das Stadtgebiet Leoben ist die Landespolizeidirektion Steiermark - Polizeikommissariat Leoben zuständig.
Angelegenheiten des Fahrschulwesens
Mag. Harald STEINWENDER
Dachgeschoß, Zimmer 517
Tel.: 03842-45571-230