Anlagenreferat
Das Anlagenreferat beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Erteilung von Bewilligungen und Überprüfungen der gesetzeskonformen Ausführung und des Betriebes von Anlagen aus folgenden Rechtsbereichen:
Gewerbliche Betriebsanlagen; gewerbliches Berufsrecht; Wasser-, Forst-, Abfall-, Veterinär-, Mineralrohstoff-, Veranstaltungs-, Jagd-, Fischerei-, Eisenbahn- und Baurecht; Strahlen-, Natur-, Tier- und Katastrophenschutz; Pflegeheime;
Von einigen Ausnahmen abgesehen kommt es vor der behördlichen Entscheidung über den Antrag zu einer mündlichen Verhandlung mit allen, aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung zu ladenden Parteien und Beteiligten.
Hier wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nach Maßgabe der eingereichten Antragsunterlagen geprüft, ob dem Projekt wichtige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Alle Parteien haben das Recht, sich zu den Anträgen zu äußern und sich erforderlichenfalls bei der Verhandlung vertreten zu lassen.
Die Behörde bedient sich zur technischen Bewertung der beabsichtigten Vorhaben fachlich qualifizierter Sachverständiger.
Downloads:
- Erstinformation für Betriebsanlagenansuchen
Wichtig:
In vielen Fällen ist es vorteilhaft, vor der Antragstellung, eventuell sogar noch vor den konkreten Planungsarbeiten mit der Behörde vornehmlich anlässlich des
Projektsprechtages
in Anwesenheit der erforderlichen Sachverständigen mit der Behörde Kontakt aufzunehmen.
(Jeden 1. Dienstag im Monat von 09.00 bis 14.00 Uhr - um tel. Terminvereinbarung unter Nr. 03842/45571-256 wird gebeten).
Grundsätzlich ist es möglich, dass für ein Vorhaben mehrerer Bewilligungen erforderlich sind. Zur Abklärung dieser Frage wird ebenfalls zur Kontaktaufnahme mit der Behörde geraten.
Veranstaltungswesen
Allgemeine Informationen
Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz sind öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, die je nach Art der Veranstaltung anzeige- oder bewilligungspflichtig sind.
Download - Formular:
Referentin-Referent
Mario MOSER
4. Stock, Zimmer-Nr. 409
Tel: 03842-45571-254
Mag. Andreas NÖST
Dachgeschoss, Zimmer-Nr. 508
Tel: 03842-45571-271
Mag.a Silvia TATSCHL
4. Stock, Zimmer-Nr. 410
Tel: 03842-45571-255
Assistentin
Larissa WALLNER
4. Stock, Zimmer-Nr. 412
Tel: 03842-45571-256
Stephanie HERZOG
4. Stock, Zimmer-Nr. 412
Tel: 03842-45571-256
Mariella HUBER
4. Stock, Zimmer-Nr. 413
Tel: 03842-45571-257
Gewerbliches Berufsrecht
Bearbeiterinnen:
Mag.a Daniela WIRTH
4. Stock, Zimmer Nr. 401
Tel: 03842-45571-220
Antje FURTNER
4. Stock, Zimmer-Nr. 402
Tel: 03842-45571-249
Hauptsächlich werden in diesem Bereich Gewerbeanmeldungen bearbeitet. Lediglich für das grenzüberschreitende Güterbeförderungsgewerbe mittels LKW und für den Personentransport mittels Omnibussen ist das Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 12, 8010 Graz, Raubergasse 20, zuständig.
Bei einer Gewerbeanmeldung ist folgendes vorzulegen:
- amtlicher Lichtbildausweis
- bei Nicht-EWR-Bürgern ein Nachweis über einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in Österreich berechtigt,
- Befähigungsnachweis (Schulzeugnisse, Prüfungszeugnisse, Arbeitszeugnisse usw.); kein Befähigungsnachweis ist erforderlich bei „freien Gewerben" z. B. beim Handelsgewerbe
- Firmenbuchauszug
Firmenbuchauszüge sind nur dann vorzulegen, wenn eine Gesellschaft, z. B. eine GmbH oder eine OEG, ein Gewerbe anmeldet. In diesem Fall muss auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.
Gewerberechtliche Geschäftsführer können aber auch von Einzelpersonen, die den für ein Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen können, aber dieses Gewerbe trotzdem ausüben wollen, bestellt werden.
Achtung: Die Gewerbeanmeldung kann auch mittels Internet erfolgen.
Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bilden die Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird geprüft, ob jemand, der ein Gewerbe ausüben will, ohne den vorgeschriebenen (formellen) Befähigungsnachweis vorlegen zu können, nicht doch die hierfür erforderliche Befähigung besitzt. Wird die individuelle Befähigung mittels Bescheid festgestellt, so ersetzt der Feststellungsbescheid den Befähigungsnachweis - z. B. das Meisterprüfungszeugnis bei Handwerken.
Weitere Tätigkeiten im Rahmen des gewerblichen Berufsrechts:
- Ausstellung von GISA-Auszügen
- Löschung von Gewerbeberechtigungen (z. B. bei Zurücklegung eines Gewerbes)
- Gewerbeentziehungsverfahren
- Kenntnisnahme der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte
- Kenntnisnahme der Verlegung eines Gewerbes an einen anderen Standort
- Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren (z. B. bei unbefugter Gewerbeausübung bzw. „Pfuscherei")
Wasserrecht
Auf Grund diverser Anfragen über die Beseitigung von Wässern aus Swimming-Pools etc. wird Folgendes mitgeteilt:
Spül- und Reinigungswässer (inklusive der Filterrückspülwässer), d.h. alle Abwässer der chemisch-physikalischen Badewasseraufbereitung, gelten als häusliche/haushaltsähnliche Abwässer und sind im Regelfall entsprechend den rechtlichen Bestimmungen in einem Mischwasser- oder Schmutzwasserkanal (allenfalls in die Kleinkläranlage vor Ort) abzuleiten.
• Beckenwässer mit Aktivchlorgehalten unter 0,05 mg/l können außerhalb besonders geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und Schongebiete) bewilligungsfrei
- auf eigenen Grund und Boden flächig (über eine geschlossene Grünvegetation) versickert,
- ohne Errichtung von Einbauten in ein Gewässer sowie/oder
- in eine Regenwasserkanalisation
eingeleitet werden. Diese Ableitungen können unter den gegebenen Randbedingungen derzeit aus fachlicher Sicht als lediglich geringfügige Einwirkungen und damit bewilligungsfrei eingestuft werden.
Derjenige, der diese Beckenwässer bewilligungsfrei beseitigen will, muss daher vor dem Verrieselungsvorgang oder vor der Einleitung die Tatsache des Unterschreitens des Aktivchlorgehaltes unter 0,05 mg/l nachweisen im Rahmen der Eigen- oder Fremdüberwachung durch geeignete Analysenmethoden (z.B. Beiziehung des Pool-Lieferanten).
Folgende Randbedingungen sind unbedingt zu beachten:
- Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/oder biozide Chemikalien wie Algenbekämpfungsmittel („Algizide") enthalten, dürfen grundsätzlich nicht versickert oder in ein Gewässer abgeleitet
werden.
- Voraussetzung für die Oberflächenverrieselung ist eine ausreichend große Fläche mit geschlossener Vegetation und ausreichender Sickerfähigkeit. Fremde Rechte dürfen dabei nicht verletzt
werden (Vernässung von Nachbargrundstücken). Im Zweifelsfall ist vor der Verrieselung oder Ableitung die zuständige Behörde (BH) zu kontaktieren.
- Nach dem letzten Zusatz von Desinfektions- und Entkeimungsmitteln ins Badewasser muss in der Regel mindestens 48 Stunden zugewartet werden, bis ein Aktivchlorgehalt von 0,05 mg/l unterschritten
wird.
- Die Einleitung von Beckenwässern in ein Gewässer darf keine Erhöhung der Temperatur und keine mehr als 10 %ige Erhöhung der Wasserführung nach sich ziehen.
- Beckenwässer dürfen nicht direkt (d.h. ohne Verrieselung über die Bodenoberfläche) in das Grundwasser eingebracht werden. Jegliche Form der direkten Einbringung in den Untergrund
(z.B. Schachtversickerung ohne Bodenpassage) sowie die Einleitung in Oberflächengewässer mittels dauerhafter entwässerungstechnischer Einrichtungen (Verrohrungen) bedürfen einer
wasserrechtlichen Bewilligung.
Die vorstehenden Hinweise und Randbedingungen wurden dem ÖWAV-Merkblatt „Private Hallen- und Freischwimmbecken, Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwässer mit Stand April 2008 entnommen.
Dieses ÖWAV-Merkblatt steht hier zum Download bereit.
Betriebsanlagenrecht - Projektsprechtag
Projektsprechtag:
Für Antragsteller aus dem Bereich des Anlagenrechts stehen Projektsprechtage zur Verfügung.
Neben den verfahrensleitenden Juristen werden die erforderlichen Amtssachverständigen sowie Vertreter des Arbeitsinspektorates und der Landesstelle für Brandverhütung beratend tätig.
Es wird gebeten, sich unter der Telefonnummer 03842/45571-256 um einen Termin zu bemühen.